Daher regelt die bundesweit gültige 1. Sprengstoffverordnung, dass das Abbrennen sogen. Pyrothechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen, Reetdach- und Fachwerkhäusern generell verboten ist. „Es sollte schon ein Abstand von 200 m eingehalten werden“, so Stephan Honkomp vom Ordnungsamt. Außerdem ist ein Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörper nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung ohnehin nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet. Die Verwaltung bittet darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/ Knallkörper zu zünden und die Abstände einzuhalten.
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Abstandsregelung für Silvesterfeuerwerk beachten
Abstandsregelung für Silvesterfeuerwerk beachten
Krankenhäuser, Altenheime, Kirchen und Reetdachhäuser sind besonders geschützt
Es ist ein allgemeiner Brauch, das neue Jahr mit farbenfrohen Feuerwerkskörpern und lauten Böllern zu begrüßen. Diese Tradition kann aber auch sehr schnell zu gefährlichen Situationen für Hab und Gut und auch für die eigene Gesundheit werden.
Meldung vom 23.12.2019
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