Der Bonus kann insbesondere für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.
Dies gilt für Familien, die im August 2021 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz, den Kinderzuschlag oder das Wohngeld beziehen.
Der Kinderfreizeitbonus wird in der Regel automatisch ohne Antrag ab August 2021 ausgezahlt. Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten ihn von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II und dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, zahlt die Gemeinde (Ordnungs- und Sozialamt) den Kinderfreizeitbonus aus.
Wer muss einen Antrag stellen?
Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen, und Familien mit Sozialhilfe müssen einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen. Der Antrag ist unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus verfügbar. Dort finden sich auch weitere allgemeine Informationen zu Antrag, Anspruch und Auszahlung des Kinderfreizeitbonus.